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BGBl. I Nr. 165/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2021× zu FreiwG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 4 § 0↗RIS↗
§ 7geändertText, Anm (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2021) · idF BGBl. I Nr. 23/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 165/2021 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.09.2021 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 165/2021 · danach: BGBl. I Nr. 105/2023 § 7↗RIS↗
Teilnehmer/innen
§ 7.
(1) Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.
(Anm.: Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)