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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) 22 § 0↗RIS↗
§ 79geändertAbs 3
in Kraft 15.08.2012 – 26.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 · danach: BGBl. I Nr. 171/2021 § 79↗RIS↗
in Kraft ab 27.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 79↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Erkenntnis
§ 79.
(1) Mit dem Erkenntnis ist die bzw. der Beschuldigte freizusprechen oder des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird die bzw. der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,
1. welche Rechtspflichten sie bzw. er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens sie bzw. er durch ihr bzw. sein Verhalten begangen hat und
2. welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt, der Tierärztekammer und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuzustellen.