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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 10↗RIS↗

Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Absatz 2,) vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde oder
    3. Ziffer 3
      der oder die Berechtigte verstorben ist.
  2. Absatz 2,Ist bei einer in die Tierärzteliste eingetragenen Person eines der allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung (Paragraph 6,) nicht mehr gegeben, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Streichung einer Person aus der Tierärzteliste ist von der Kammer bei Vorliegen eines der in Absatz eins, genannten Tatbestände unverzüglich von Amts wegen vorzunehmen.