Absatz eins,Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:
- Ziffer einseines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes der Tierärztin oder des Tierarztes oder
- Ziffer 2eines rechtskräftigen Erkenntnisses der Disziplinarkommission Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 3, TÄKamG (befristete Untersagung der Berufsausübung).