Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.06.2021 – 24.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 · danach: BGBl. I Nr. 65/2022 § 13↗RIS↗

Führung der Berufsbezeichnung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren Berechtigung nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht.
  2. Absatz 2,Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
  3. Absatz 3,Der Bezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche Zusätze beigefügt werden, die auf rechtmäßig erworbene Zusatzausbildungen oder die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 5, Absatz 3, genannten Personen.