Absatz eins,Jede Tierärztin und jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, den tierärztlichen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
BGBl. I Nr. 171/2021
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
3. Abschnitt
Berufsausübungsvorschriften
Berufsausübung
Paragraph 14,
- Absatz 2,Der tierärztliche Beruf kann freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden.
- Absatz 3,Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte dürfen den Beruf nur von einem Berufssitz oder mehreren Berufssitzen aus ausüben. Berufssitz ist jener Ort, an dem und von dem aus die freiberuflich selbständige Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten. Der Berufssitz ist vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste (Paragraph 9, Absatz eins,) anzugeben. Jede Verlegung des Berufssitzes sowie jede Begründung weiterer Berufssitze ist der Kammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.
- Absatz 4,Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigen, haben vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste (Paragraph 9, Absatz eins,), den Dienstort anzugeben. Jeder Wechsel des Dienstortes sowie das Hinzukommen weiterer Dienstorte ist der Kammer unverzüglich im Voraus anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Militärtierärztinnen und -tierärzte im Einsatzfall.
- Absatz 5,Wird der tierärztliche Beruf in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so darf eine Behandlung von Tieren nur dann vorgenommen werden, wenn die Tätigkeit
- Ziffer einsim Rahmen einer vom Dienstgeber betriebenen Ordination oder privaten Tierklinik (Paragraph 16,) oder
- Ziffer 2im Anstellungsverhältnis zur Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
- Ziffer 3im Rahmen eines vom Dienstgeber durchgeführten genehmigten Tierversuches oder
- Ziffer 4als Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder in einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Einrichtung, gegenüber Tieren, die dort zu anderen als Behandlungszwecken gehalten werden,
erfolgt. - Absatz 6,Tierärztinnen und Tierärzte, die beabsichtigen, wiederkehrenden tierärztlichen Tätigkeiten freiberuflich selbständig ausschließlich in Form von Praxisvertretungen sowie Not- oder Bereitschaftsdiensten auszuüben und dabei weder eine Ordination oder eine privaten Tierklinik zu führen, haben dies der Kammer bekanntzugeben. Als Berufssitz gilt diesfalls die Wohnadresse (Wohnsitztierarzt).