Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Behandlung kranker Tiere, bei denen sie wissen, dass sie bereits von einer anderen Tierärztin oder einem anderen Tierarzt behandelt werden, ausgenommen den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen, wenn die jeweilige Tierhalterin oder der jeweilige Tierhalter auf die bisherige tierärztliche Behandlung verzichtet hat.
BGBl. I Nr. 171/2021
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Vorgehen bei Zuziehung mehrerer Tierärzte
Paragraph 21,
- Absatz 2,Werden gleichzeitig mehrere Tierärztinnen oder Tierärzte zu einer Behandlung vor Ort gerufen, so übernimmt, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter selbst keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen erzielt wird, jene Tierärztin oder jener Tierarzt die Behandlung, die oder der als erster eingetroffen ist.
- Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, kann die Person, welche nicht zur Behandlung herangezogen wird, obwohl sie dazu bereit war, die Abgeltung der Fahrtkosten und sonstiger Spesen beanspruchen.