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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 25↗RIS↗

Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
    2. Ziffer 2
      Apothekenrecht und
    3. Ziffer 3
      weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
  3. Absatz 3,Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Absatz eins, sind Tierärztinnen und Tierärzte, die
    1. Ziffer eins
      ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben oder
    2. Ziffer 2
      die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
    3. Ziffer 3
      einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.