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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.06.2021 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 29↗RIS↗

Verschwiegenheitspflichten

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.
  2. Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 4,Soweit dies das Recht auf Einhaltung der Verschwiegenheit im Sinn der oben angeführten Kriterien erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie des Paragraph eins, DSG berufen.