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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 3↗RIS↗

Berufsumfang

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten und ist die Ausübung eines Gesundheitsberufes.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Meldepflichten nach Paragraph 14, Absatz 4,, finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      die behördliche Tätigkeit der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte;
    2. Ziffer 2
      die dienstliche Tätigkeit
      1. Litera a
        der Militärtierärztinnen und Militärtierärzte,
      2. Litera b
        der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte,
      3. Litera c
        des tierärztlichen Universitätspersonals an der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
      4. Litera d
        der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften, sofern diese nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind,
      5. Litera e
        der tierärztlichen Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
    Wird von Personen neben den obgenannten Tätigkeiten der tierärztliche Beruf auch noch freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so unterliegt diese Berufsausübung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.