Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzten ist im Zusammenhang mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
BGBl. I Nr. 171/2021
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Werbebeschränkungen
Paragraph 31,
- Absatz 2,Unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, fallen insbesondere:
- Ziffer einsjede Werbung, die geeignet ist die Interessen des Berufsstandes zu schädigen (standeswidrige Werbung);
- Ziffer 2jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der eigenen Person oder der eigenen Leistungen;
- Ziffer 3jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige insbesondere auch im Hinblick auf die Preisgestaltung der Behandlung oder Arzneimittelabgabe;
- Ziffer 4die Ankündigung verbotener Behandlungsformen (zB Fernbehandlung);
- Ziffer 5jede Annahme oder Gabe einer Vergütung oder das Versprechen einer solchen Vergütung für sich selbst oder einem anderen im Hinblick auf die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten;
- Ziffer 6das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter.
- Absatz 3,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung für sie durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.