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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 34↗RIS↗

Erwerb des Fachtierarzttitels

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Erfordernisse gemäß Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      die Eintragung in die Tierärzteliste,
    3. Ziffer 3
      der Abschluss einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
    4. Ziffer 4
      der Abschluss einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
    5. Ziffer 5
      der Abschluss einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
    6. Ziffer 6
      eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission (Kommission) eingerichtet, so ist diese vor Erlassung oder Änderung der Verordnung zu hören.