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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 37↗RIS↗

Festlegung der Prüfung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats der prüfungswerbenden Person gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und der prüfungswerbenden Person unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Die oder der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.