Absatz eins,Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zustehenden Befugnisse nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
- Ziffer einsUntersuchung von Tieren, Diagnose und Behandlung;
- Ziffer 2veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren insbesondere Impfungen;
- Ziffer 3operative Eingriffe an Tieren;
- Ziffer 4Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
- Ziffer 5Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren;
- Ziffer 6Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
- Ziffer 7Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
- Ziffer 8künstliche Besamung von Haustieren.