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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 4↗RIS↗

Vorbehaltene Tätigkeiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zustehenden Befugnisse nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
    1. Ziffer eins
      Untersuchung von Tieren, Diagnose und Behandlung;
    2. Ziffer 2
      veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren insbesondere Impfungen;
    3. Ziffer 3
      operative Eingriffe an Tieren;
    4. Ziffer 4
      Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
    5. Ziffer 5
      Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren;
    6. Ziffer 6
      Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
    7. Ziffer 7
      Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
    8. Ziffer 8
      künstliche Besamung von Haustieren.
  2. Absatz 2,Durch die Bestimmungen des Absatz eins, werden Tätigkeiten von Tierhaltern und deren Hausgenossen an ihren Tieren und für ihre Tiere dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3,Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärztinnen oder Tierärzten in Absatz eins, nicht genannte Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.