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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 43↗RIS↗

Übergangsbestimmungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt waren, behalten diese Berechtigung im bisherigen Umfang bei. Die Eintragung in die Tierärzteliste ist von Amts wegen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Meldepflichten, die auf Grund dieses Gesetzes erstmals entstehen, sind längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  4. Absatz 4,Nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erworbene Zusatzausbildungen zur Führung einer Hausapotheke oder eines Fachtierarzttitels behalten ihre Gültigkeit weiter und die damit verbundenen Berechtigungen bleiben im Rahmen dieses Gesetzes aufrecht.