Absatz eins,Verrechenbar sind Ausgaben für Planungen, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den „Stadtregionalbahnprojekten Linz“ stehen.
BGBl. I Nr. 173/2021
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Verrechnung, Schlussabrechnung
- Absatz 2,Das Land Oberösterreich hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2027 eine Schlussabrechnung der Planungskosten vorzulegen.