Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 173/2021

kundgemacht 27.08.2021 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz
Kundmachung BGBl. I Nr. 173/2021× zu Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 16.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 173/2021 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Kontrolle der Mittelverwendung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu beauftragen und die Kosten jeweils zu gleichen Teilen zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Artikel 6,) nicht entsprechen, sind zu refundieren.