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BGBl. I Nr. 173/2021

kundgemacht 27.08.2021 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz
Kundmachung BGBl. I Nr. 173/2021× zu Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 16.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 173/2021 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Urschrift und beglaubigte Abschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.

Anlage 1: Planskizze der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“

Anlage 2: Detaillierte Beschreibung einschließlich der Darstellung des Nutzens der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“

Anlage 3: Detaillierte Auflistung der Maßnahmen sowie Kostenschätzung der Planungen der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“