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BGBl. I Nr. 175/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 361 § 0↗RIS↗
§ 7dneu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 175/2021 § 7d↗RIS↗

Verzug bei der Bereitstellung digitaler Leistungen

Paragraph 7 d,

  1. Absatz eins,Hat der Unternehmer eine digitale Leistung (Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 16, VGG) trotz Fälligkeit nicht bereitgestellt, so kann ihn der Verbraucher ohne Fristsetzung zur Bereitstellung auffordern. Stellt der Unternehmer die digitale Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung oder innerhalb einer allenfalls ausdrücklich vereinbarten Nachfrist bereit, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten. Ein sofortiger Rücktritt ist nach Paragraph 7 c, Absatz 2, möglich.
  2. Absatz 2,Tritt der Verbraucher nach Absatz eins, vom Vertrag zurück, so gelten für die Rückerstattung der vom Verbraucher aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie für die sonstigen Pflichten der Vertragsparteien die Paragraphen 24 bis 26 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes entsprechend.
  3. Absatz 3,Sobald der Verbraucher den Unternehmer vom Unterbleiben der Bereitstellung verständigt hat, können wirksam auch Vereinbarungen getroffen werden, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen der vorstehenden Absätze abweichen.