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BGBl. I Nr. 177/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ und des COVID-19-Hochschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 29 § 0↗RIS↗
§ 52ageändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 93/2021Überschrift; Abs 1; Abs 3 (aufgehoben); Abs 4
vorgesehen ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 93/2021 (kundgemacht am 27.05.2021) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 177/2021 (kundgemacht am 09.09.2021) § 52a↗RIS↗
in Kraft 01.10.2021 – 30.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 177/2021 · danach: BGBl. I Nr. 50/2024 § 52a↗RIS↗
Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend ordentliche Masterstudien
§ 52a.
(1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 setzt die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt gemäß § 38 Abs. 1 zusätzlich zu § 52 Abs. 2 den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anwendbar.
(2a) In der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.
(3) Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach (§ 38 Abs. 2 Z 3) setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 1 voraus.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 42, BGBl. I Nr. 177/2021)
(4) Die Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (§ 38 Abs. 2 Z 5) bzw. die Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (§ 38 Abs. 2 Z 6) setzen abweichend von Abs. 1 die Absolvierung der Lehramtsstudien gemäß § 38a Abs. 3 2 bzw. 4 3 voraus.
(5) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen zu einem Masterstudium für das Lehramt setzt abweichend von Abs. 1 die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38d Abs. 1 voraus.