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BGBl. I Nr. 177/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ und des COVID-19-Hochschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 29 § 0↗RIS↗
§ 61geändertAbs 1 Z 7, Z 8 (neu); Abs 2
in Kraft 01.10.2017 – 30.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 129/2017 · danach: BGBl. I Nr. 177/2021 § 61↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 177/2021 § 61↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 61.
(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet oder
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
4. gemäß § 52f Abs. 2 letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß § 59 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 2 erlischt oder
5. den Hochschullehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
6. die im Curriculum eines Hochschullehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
7. aus dem in § 59 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird. oder
8. im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, und 6 und 8 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Schlagworte
Fortbildung