Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 177/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ und des COVID-19-Hochschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privathochschulgesetz (PrivHG) 25 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2021 – 30.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 77/2020 · danach: BGBl. I Nr. 177/2021 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.10.2021 – 30.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 177/2021 · danach: BGBl. I Nr. 50/2024 § 5↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Organisation und Personal
§ 5.
(1) Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule;
2. Organe der Privathochschule;
3. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan;
4. Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
5. Bestimmungen über die Studien;
6. Richtlinien für akademische Ehrungen;
7. Richtlinien für Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten.
(3) Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
(4) Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Privathochschulen haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.
(6) An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zu wählen. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
Schlagworte
Berufungsverfahren