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BGBl. I Nr. 182/2021

kundgemacht 21.10.2021 RIS↗Parlament↗
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2020
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2020
Kundmachung BGBl. I Nr. 182/2021× zu Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2020×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2020 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 22.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 182/2021 Art. 1↗RIS↗

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2020 wird die Genehmigung erteilt.