BGBl. I Nr. 186/2021
Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1995 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1; Abs 2
§ 2.
(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformular elektronisch zu erfolgen, das. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat.
(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare Anmeldungen erforderlich sind.
Anmerkung