BGBl. I Nr. 186/2021
Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1995 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändert
§ 3.
Vorbehaltlich entgegenstehenden unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der geltenden Fassung. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Ämtern bekanntgegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist.