BGBl. I Nr. 186/2021
Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1995 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1; Abs 2
§ 9.
(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen Anmeldungen (Anm. 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.
(2) Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare Anmeldungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
Anmerkung