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BGBl. I Nr. 193/2021

kundgemacht 15.11.2021 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum
Kundmachung BGBl. I Nr. 193/2021× zu Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 22.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 193/2021 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Kosten

  1. Absatz eins,Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostenschätzung in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar:

Gesamtkosten Regionalbahn Rum 2021-2023

 

Plan 2021

Plan 2022

Plan 2023

Gesamt

2021-2023

Summe Investitionen

15.300.000

15.606.000

5.307.361

36.213.361

Gesamtkosten

15.300.000

15.606.000

5.307.361

36.213.361

  1. Absatz 2,Die Gesamtkosten nach Absatz eins, beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie enthalten einen Risikozuschlag und sind mit 2 % pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.
  2. Absatz 3,Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Absatz 2, sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Fortschritt der Ausführung des Vorhabens sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.