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BGBl. I Nr. 193/2021

kundgemacht 15.11.2021 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum
Kundmachung BGBl. I Nr. 193/2021× zu Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 22.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 193/2021 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Finanzierung

  1. Absatz eins,Die Gesamtkosten gemäß Artikel 3, werden vom Bund in der Höhe von 45,4 % und vom Land Tirol in der Höhe von 54,6 % getragen. Auf Basis der Gesamtkosten ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung:

Jahr

Gesamt-

kosten

Bund

Land Tirol

Finanzierungsbeitrag

in Euro

in Euro

%

in Euro

%

2021

15.300.000

6.946.200

45,4

8.353.800

54,6

2022

15.606.000

7.085.124

45,4

8.520.876

54,6

2023

5.307.361

2.409.542

45,4

2.897.819

54,6

Gesamt

36.213.361

16.440.866

45,4

19.772.495

54,6

  1. Absatz 2,Der Bund hat seinen Finanzierungsbeitrag nach Maßgabe des Fortschrittes in der Ausführung des Vorhabens unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2021 bis 2023 geplanten Investitionen beginnend mit 2021 in jährlichen Akontierungsraten an das Land Tirol zu leisten.
  2. Absatz 3,Das Land Tirol hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und informiert den Bund über den Zeitpunkt bzw. die betragliche Höhe des geplanten eigenen jährlichen Finanzierungsbeitrages. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen.
  3. Absatz 4,Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90 % der vom Land Tirol angeforderten Akontierungsrate zu beschränken.
  4. Absatz 5,Bei Vorlage der Schlussrechnung hat das Land Tirol die Höhe seines eigenen geleisteten Finanzierungsbeitrages nachzuweisen. Der noch offene Finanzierungsbeitrag des Bundes richtet sich nach der Höhe des geleisteten Finanzierungsbeitrages des Landes sowie der gemäß Absatz eins, zugesagten Gesamtfinanzierung und ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an das Land Tirol zu leisten.
  5. Absatz 6,Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Absatz eins, zugesagte Gesamtfinanzierung darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringern sich die Finanzierungsbeiträge aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung der Finanzierungsmittel des Bundes zur Folge.