Absatz eins,Verrechenbar sind Ausgaben gemäß der Kostenschätzung in Anlage 3, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.
BGBl. I Nr. 193/2021
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Verrechnung, Schlussabrechnung
- Absatz 2,Nicht verrechenbar sind Ausgaben für den laufenden Betrieb sowie für die Erhaltung einschließlich Reinvestition und Instandhaltung.
- Absatz 3,Das Land Tirol hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2024 eine Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen.