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BGBl. I Nr. 193/2021

kundgemacht 15.11.2021 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum
Kundmachung BGBl. I Nr. 193/2021× zu Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 22.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 193/2021 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Kontrolle der Mittelverwendung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige aus der Verwirklichung des Vorhabens erzielbare Einnahmen, wie etwa Erlöse aus der späteren Veräußerung von für das Vorhaben nicht mehr benötigten Grundstücken, entsprechend der Finanzierungsteilung zu refundieren.
  3. Absatz 3,Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Artikel 6,) nicht entsprechen, sind zu refundieren.