Absatz eins,Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 32, Absatz 2, erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ziffer einsEs wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge – sämtlicher betreffenden AIF-Anteile, ausgenommen Anteile von geschlossenen AIF und Anteile von durch die Verordnung (EU) 2015/760 regulierten Fonds (ELTIF), die von Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an alle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
- Ziffer 2die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb einiger oder aller seiner AIF im Aufnahmemitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist;
- Ziffer 3vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 3, genannten Anteile zu verhindern.