Absatz eins,Unbeschadet der Vorgaben des Artikel 26, der Verordnung (EU) 2015/760 hat der AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:
- Ziffer einsVerarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;
- Ziffer 2Information der Anleger darüber, wie die unter Ziffer eins, genannten Leistungen erbracht und Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
- Ziffer 3Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;
- Ziffer 4Versorgung der Anleger mit den Angaben und Unterlagen gemäß den Paragraphen 20 und 21 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
- Ziffer 5Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, InvFG 2011;
- Ziffer 6Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.