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BGBl. I Nr. 200/2021

kundgemacht 10.12.2021 RIS↗Parlament↗
AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 200/2021× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 16893 § 0↗RIS↗
§ 35geändert aufgehobenAbs 1 Schlussteil; Abs 2 Schlussteil; Abs 4
in Kraft 20.06.2017 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 70/2017 · danach: BGBl. I Nr. 200/2021 § 35↗RIS↗
in Kraft 11.12.2021 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 200/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 200/2021 § 35↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 35.
(1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
1. auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder
2. spätestens alle vier Jahre
ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. ein Gutachten zu erstellen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
… 4 unveränderte Absätze
1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,
2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht und
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 70/2017)
5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.
(3) Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(4) Der Bundesminister Die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
Schlagworte
Sammelsystem