Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 201/2021

kundgemacht 10.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und des Zahlungsdienstegesetzes 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 201/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 18 § 0↗RIS↗
§ 126cgeändertAbs 1 Z 1; Abs 1a (neu); Abs 2
in Kraft 01.05.2004 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 · danach: BGBl. I Nr. 201/2021 § 126c↗RIS↗
in Kraft 11.12.2021 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 201/2021 · danach: BGBl. I Nr. 99/2023 § 126c↗RIS↗
Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
§ 126c.
(1) Wer
1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a), oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a) Wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 oder Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
Anmerkung
1. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
2. EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021