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BGBl. I Nr. 201/2021

kundgemacht 10.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und des Zahlungsdienstegesetzes 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 201/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 18 § 0↗RIS↗
§ 148ageändertAbs 1; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2016 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 112/2015 · danach: BGBl. I Nr. 201/2021 § 148a↗RIS↗
in Kraft ab 11.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 201/2021 § 148a↗RIS↗
Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch
§ 148a.
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat begeht, indem er Daten unrechtmäßig eingibt, verändert, löscht, unterdrückt oder überträgt oder die Funktionsfähigkeit eines Computersystems unrechtmäßig behindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021
Schlagworte
Computer, Datenschutz, Hacking