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BGBl. I Nr. 201/2021

kundgemacht 10.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und des Zahlungsdienstegesetzes 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 201/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 18 § 0↗RIS↗
§ 241cgeändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.2016 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 112/2015 · danach: BGBl. I Nr. 201/2021 § 241c↗RIS↗
in Kraft ab 11.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 201/2021 § 241c↗RIS↗
Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
§ 241c.
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) oder eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zwei Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021