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BGBl. I Nr. 201/2021

kundgemacht 10.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und des Zahlungsdienstegesetzes 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 201/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 18 § 0↗RIS↗
§ 241hgeändertAbs 2
in Kraft 01.01.2016 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 154/2015 · danach: BGBl. I Nr. 201/2021 § 241h↗RIS↗
in Kraft ab 11.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 201/2021 § 241h↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
§ 241h.
(1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht,
1. dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde oder
2. sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021