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BGBl. I Nr. 206/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Erstes EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Erstes EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 206/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 5 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1 Z 4, Z 5 (neu)
in Kraft 15.08.2018 – 06.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 56/2018 · danach: BGBl. I Nr. 206/2021 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 07.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 206/2021 § 24↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Fahndung
§ 24.
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenhaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
1. eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;
2. befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
3. der Mensch auf Grund einer psychischen Beeinträchtigung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
4. ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder § gemäß den §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c Außerstreitgesetz des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2013 111/2003, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.;
5. ein Gericht zur Sicherung des Wohls eine Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB getroffen hat.
(2) Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (§ 22 Abs. 3) benötigt werden (Sachenfahndung).
Schlagworte
Aufenthaltsort