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BGBl. I Nr. 20/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Bildungsdokumentationsgesetz 2020 sowie Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des IQS-Gesetzes sowie des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020) neu § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft 08.01.2021 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 20/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2024 Anl. 4↗RIS↗

Anlage 4, zu Paragraph 6, Absatz eins Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Schulen:

Im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende relevanten Daten zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Schülerinnen- und Schülerstammdaten, die im Zuge der Schülerinnen- und Schüleranmeldung zu verarbeiten sind:
    1. eins Punkt eins
      die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
    2. eins Punkt 2
      das Geburtsdatum;
    3. eins Punkt 3
      das Geschlecht;
    4. eins Punkt 4
      die Anschrift am Heimatort;
    5. eins Punkt 5
      die Sozialversicherungsnummer (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG, Paragraph 24, Absatz 3,)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;
  2. Ziffer 2
    Schülerinnen- und Schülerdaten, die im Zuge der Aufnahme zu verarbeiten sind:
    1. 2 Punkt eins
      die Schulkennzahl der meldenden Schule;
    2. 2 Punkt 2
      das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule;
    3. 2 Punkt 3
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
    4. 2 Punkt 4
      die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
    5. 2 Punkt 5
      die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985);
    6. 2 Punkt 6
      die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung;
    7. 2 Punkt 7
      die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde;
    8. 2 Punkt 8
      bei nicht erfolgreichem Abschluss:
      1. Litera a
        Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
      2. Litera b
        Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
      3. Litera c
        zuletzt besuchte Schulstufe,
      4. Litera d
        Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
      5. Litera e
        bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
      6. Litera f
        bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
      7. Litera g
        noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
      8. Litera h
        bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
      9. Litera i
        bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
    9. 2 Punkt 9
      die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.