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BGBl. I Nr. 211/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Vereinsgesetzes 2002, des Waffengesetzes 1996 und des Sprengmittelgesetzes 2010
Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996 und das Sprengmittelgesetz 2010 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 211/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinsgesetz 2002 (VerG) 16 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.08.2013 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 161/2013 · danach: BGBl. I Nr. 211/2021 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 211/2021 § 11↗RIS↗
2. Abschnitt
Entstehung des Vereins
Anzeige der Vereinserrichtung
§ 11.
(1) Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.
(2) Besteht der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Ausübung eines Kultus, hat die Vereinsbehörde die Statuten unverzüglich an den Bundeskanzler zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln.