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BGBl. I Nr. 218/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IEF-Service-GmbH-Gesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 218/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG) 13 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 71/2013 · danach: BGBl. I Nr. 218/2021 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 218/2021 § 7↗RIS↗
Hoheitlicher Vollzug
§ 7.
(1) Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).
(3) Der hoheitliche Vollzug von Aufgaben wird durch die Geschäftsstellen als Zweigniederlassungen der Gesellschaft wahrgenommen. Die Zahl dieser Geschäftsstellen und ihr örtlicher Wirkungsbereich richten sich nach § 5 Abs. 1 und 2 IESG.
(43) Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.