Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 224/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2021
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 224/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 81 § 0↗RIS↗
§ 66geändertAbs 1 Tabelle
in Kraft 01.01.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 153/2020 · danach: BGBl. I Nr. 224/2021 § 66↗RIS↗
in Kraft 01.01.2022 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 224/2021 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 § 66↗RIS↗
Dienstzulage
§ 66.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226 Abs. 2 BDG 1979) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt
Funktionsdauer
Euro
bis zu 5 Jahre
1 037,9 069,0
mehr als 5 Jahre
1 234,0 271,0
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 226 Abs. 3 und § 273 Abs. 10 BDG 1979), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.
(3) Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß § 32 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Abs. 1.
(4) § 65 Abs. 7 ist auf eine Beamtin oder einen Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion nicht anzuwenden.
§ 66geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Tabelle
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2024) · idF BGBl. I Nr. 153/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 166/2023 § 66↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2024) · idF BGBl. I Nr. 224/2021 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 166/2023 § 66↗RIS↗
Dienstzulage
§ 66.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226 Abs. 2 BDG 1979) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt
Funktionsdauer
Euro
bis zu 5 Jahre
1 037,9 069,0
mehr als 5 Jahre
1 234,0 271,0
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 226 Abs. 3 und § 273 Abs. 10 BDG 1979), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.
(3) Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß § 32 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Abs. 1.
(Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)