BGBl. I Nr. 226/2021
Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 – FPRG 2021
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates neu erlassen und ein Produktivitätsrat eingerichtet wird (Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 – FPRG 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 9,
Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2013,, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß Paragraph 3, Absatz 3, entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Präsidenten des Fiskalrates endet mit der ersten Funktionsperiode des bzw. der nach Paragraph 6, Absatz 5, bestellten Vorsitzenden des Produktivitätsrates. Allfällig gebildete Unterausschüsse des Fiskalrates verlieren ihre Funktion und werden aufgelöst.