BGBl. I Nr. 227/2021
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Gebührengesetzes 1957, des Finanzstrafgesetzes, des Biersteuergesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Alkoholsteuergesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Mineralölsteuergesetzes 1995, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes und des Pflegefondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertAbs 1 Z 5, Z 6 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Errichten von Alkohollagern
§ 32.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2. den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,
3. die Art des Lagers,
4. die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,
5. alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.,
6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 5 zudem, anstelle der Angaben nach Z 4,
a) die Darstellung des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens samt den dafür verwendeten Geräten und Vorrichtungen,
b) die nach § 31 Abs. 3 Z 5 erforderlichen Nachweise,
c) unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, die zur Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol verwendet werden sollen,
d) der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,
e) die Art und Weise, wie die Grädigkeit und die Menge des gewonnenen oder erzeugten Alkohols gemessen werden sollen,
f) der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gelten soll.
(2) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben:
… 19 unveränderte Absätze
1. ob Alkohol vergällt bezogen wird,
2. ob Alkohol im Lager vergällt werden soll,
3. mit welchen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol bezogen werden oder die Vergällung erfolgen soll,
4. in welchen Räumen und Gefäßen Alkohol unvergällt oder vergällt gelagert werden soll.
(3) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner
1. anzugeben:
a) die Erklärung über Art und Umfang des Reinigens von Alkohol und
b) die Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol,
2. anzuschließen:
a) ein Grund- und Aufriß der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol und
b) Beschreibungen der Reinigungsverfahren.
(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
2. ein Grundriß der für das Lager bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die fest montierten Lagerbehälter, Rohrleitungen zur Beförderung von Alkohol und einer Lagerbehandlung oder Vergällung dienenden Vorrichtungen eingezeichnet sind,
3. Beschreibungen der Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen und der Lagerbehandlung,
4. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(5) Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn
1. glaubhaft gemacht wird, daß jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden und
2. der zum Lagern von Alkohol bestimmte Raum unter amtlichem Verschluß steht und der Zutritt oder ein anderer Zugriff auf dem im Lager befindlichen Alkohol ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.