BGBl. I Nr. 230/2021
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 152geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 152.
(1) Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.
(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.