Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 230/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 230/2021× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 1851 § 0↗RIS↗
§ 152geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.1997 – 30.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 § 152↗RIS↗
in Kraft 17.01.2022 – 23.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 230/2021 · danach: BGBl. I Nr. 35/2025 § 152↗RIS↗
Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise
§ 152.
(1) Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.
Anmerkung
(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.
jetzt § 161