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BGBl. I Nr. 230/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 230/2021× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 1851 § 0↗RIS↗
§ 99geändertAbs 3
in Kraft 07.08.2013 – 16.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 180/2013 · danach: BGBl. I Nr. 230/2021 § 99↗RIS↗
in Kraft ab 17.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 230/2021 § 99↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
6. Teil
Schiffszulassung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 99.
(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße. Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.