Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 231/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 231/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 536 § 0↗RIS↗
§ 63aneu
in Kraft ab 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 231/2021 § 63a↗RIS↗

Nutzungsbeschränkung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten

Paragraph 63 a,

  1. Absatz eins,Sind geeignete Alternativstrecken vorhanden, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Konsultation der Beteiligten bestimmte Eisenbahninfrastrukturabschnitte seiner Eisenbahn für die Nutzung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten ausweisen. Wurde eine solche Nutzungsbeschränkung ausgesprochen, ist die Zuweisungsstelle berechtigt, Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten dieser Art vorrangig zu berücksichtigen. Ist Fahrwegkapazität auf den von der Nutzungsbeschränkung erfassten Eisenbahninfrastrukturabschnitten verfügbar, darf die Erbringung sonstiger anderer Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten nicht ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Eine gemäß Absatz eins, ausgewiesene Nutzungsbeschränkung ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen anzugeben.