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BGBl. I Nr. 231/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 231/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 536 § 0↗RIS↗
§ 67geändertAbs 1
in Kraft 27.11.2015 – 30.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 137/2015 · danach: BGBl. I Nr. 231/2021 § 67↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 231/2021 § 67↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte
1. Unterabschnitt
Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt
Kosten des Zugbetriebes
§ 67.
(1) Wegeentgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, und zwar auch zu einer solchen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden sind, und für die Gewährung des Mindestzugangspaketes einschließlich der damit verbundenen Bearbeitung und Prüfung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, sind grundsätzlich in Höhe der Kosten zu ermitteln, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen.
(2) Erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, festgelegt werden, ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen berechtigt, die schrittweise Übernahme dieser Modalitäten zu beschließen; die Übernahme der Modalitäten hat jedoch innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsaktes zu erfolgen.