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BGBl. I Nr. 231/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 231/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 536 § 0↗RIS↗
§ 67igeändert
in Kraft 27.11.2015 – 30.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 137/2015 · danach: BGBl. I Nr. 231/2021 § 67i↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 231/2021 § 67i↗RIS↗
Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität
§ 67i.
Für zugewiesene, aber nicht genutzte Fahrwegkapazität ist von der entgelterhebenden Stelle ein angemessenes Entgelt zu erheben. Diesbezügliche Kriterien sind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. aber nicht genutzte Fahrwegkapazität kann die entgelterhebende Stelle ein angemessenes Entgelt erheben. Ein derartiges Entgelt ist zwingend von Fahrwegkapazitätsberechtigten einzuheben, denen eine Zugtrasse zugewiesen wurde, falls sie es regelmäßig versäumen, zugewiesene Zugtrassen oder Teile derselben zu nutzen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben hiefür die Kriterien für die Feststellung einer solchen Nichtnutzung in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Die Zuweisungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, die sie in die Lage versetzt, interessierten Zugangsberechtigten und der Schienen-Control Kommission jederzeit Auskunft über den Umfang der Fahrwegkapazität zu geben, die den diese Fahrwegkapazität nutzenden Zugangsberechtigten bereits zugewiesen wurde.