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BGBl. I Nr. 239/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 239/2021× zu FWBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) 116 § 0↗RIS↗
§ 5cneu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 239/2021 § 5c↗RIS↗

Verbot von unlauteren Handelspraktiken

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Die im Anhang römisch eins angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang römisch zwei angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.
  2. Absatz 2,Das Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt unbeschadet
    1. Ziffer eins
      der Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß den Paragraphen 455 bis 460 UGB;
    2. Ziffer 2
      der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Artikel 172 a, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Das Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt nicht für Zahlungen
    1. Ziffer eins
      eines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, geleistet werden;
    2. Ziffer 2
      von Behörden, deren überwiegende Tätigkeit in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht;
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern, sofern
      1. Litera a
        die spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Artikel 164, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, vor dem 1. Jänner 2019 verbindlich vorgeschrieben wurden, und diese Ausdehnung der Musterverträge ab dem genannten Tag ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben oder Most erneuert wird und
      2. Litera b
        die Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben oder Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern mehrjährige Verträge sind oder zu mehrjährigen Verträgen werden.
  4. Absatz 4,Verlangt der Käufer in den in Anhang römisch zwei Ziffer 2, 3, 4, 5, oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang römisch zwei Ziffer 2, 4, 5, oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.
  5. Absatz 5,Sollte ein Vertrag eine im Anhang römisch eins angeführte Handelspraktik enthalten oder eine im Anhang römisch zwei angeführte Handelspraktik, ohne dass diese zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden wäre, so sind diese Klauseln absolut nichtig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird nicht berührt.